Umgang


Den meisten Eltern, die sich voneinander getrennt haben, gelingt es, ihre Elternpflichten selbständig zu regeln. Für den Fall, dass der Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich ist, gibt es unser Angebot des Begleiteten Umgangs. In Begleitung einer dritten, neutralen Person trifft das Kind den Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt.

Begleiteter Umgang kommt zustande nach Absprache mit dem zuständigen Jugendamt oder durch familiengerichtliche Vereinbarung bzw. Anordnung. Die rechtliche Grundlage für den Begleiteten Umgang ist in §1684 Abs. 4, Sätze 3 und 4 BGB sowie in §1685 BGB festgelegt.