Vereinssatzung

Satzung des Vereins SHIA e.V. – SelbstHILFEgruppen Alleinerziehender
Ortsgruppe Dessau

§1 Name-Rechtsform-Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen »SelbstHILFEgruppen Alleinerziehender« (SHIA e.V.Dessau)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dessau.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Ziele und Aufgaben

  1. SHIA e.V. Dessau ist die Solidargemeinschaft allein Erziehender.
    Der Verein bietet die Unterstützung hilfebedürftiger Personen in Ein-Eltern-Familien an.
    Ziel des Vereins ist die individuelle Stärkung von allein Erziehenden und ihren Kindern, die Reduzierung
    ihrer gesellschaftlichen und privaten Abhängigkeiten und die Vertretung ihres gemeinsamen Interesses
    auf gesellschaftliche Gleichstellung von Ein-Eltern-Familien und Zwei-Eltern-Familien.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • den Aufbau und Betrieb von Beratungsstellen und Selbsthilfetreffpunkte für allein Erziehende, ihre
  • Kinder und Freundeskreise,
  • die Bereitstellung räumlicher, technischer und ökonomischer Infrastrukturen für solche Initiativen,
  • die Entwicklung und den Betrieb von familienentlastenden pädagogischen Diensten und die
  • Durchführung von häuslicher Kinderbetreuung sowie den Betrieb von Kindertagesstätten,
  • die Organisation von Tagungen und Gesprächskreisen zu Fragen der Familienpolitik,
  • die Erstellung von Konzepten zur künstlerischen und kulturellen Freizeitgestaltung und die

Durchführung

  • von Freizeitangeboten aller Art für allein Erziehende, ihre Kinder und Freundeskreise,
  • die Konzipierung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen,
  • die Zusammenarbeit mit Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zielstellungen verfolgen.
  1. Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein soziale und kulturelle Einrichtungen aller Art für allein
    Erziehende, ihre Kinder und Freundeskreise entwickeln, aufbauen und betreiben. Der Verein kann sich an
    Unternehmungen beteiligen, die die Ziele des Vereins direkt fördern.
    Der Verein kann Niederlassungen gründen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts
    »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung.
  3. Der Verein ist überparteilich und ungebunden.

3 Finanzierung

  1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge in Geldform, die in der Beitragsordnung festgelegt sind, Spenden und Zuwendungen öffentlicher Träger.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch
    unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die bereit sind, die Ziele und Zwecke des Vereins aktiv zu fördern.
  2. Die Aufnahme der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich auf Antrag des Bewerbers/der Bewerberin.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt (schriftliche Erklärung) zum Quartalsende, durch Streichung oder Tod.
    Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil des Vermögens des Vereins.
  4. Bei vereinswidrigen Verhalten kann der geschäftsführende Vorstand das Mitglied ausschließen.
  5. Gegen den Ausschluss ist Widerspruch zulässig, ohne dass der Widerspruch den Ausschluss
    aufschieben würde.Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
  2. a) der Vorstand
    b) die Mitgliedervollversammlung
    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens der/dem
  • Vorsitzende/Vorsitzenden
  • eine Stellvertreterin/ einem Stellvertreter
  • eine Schatzmeisterin/ einem Schatzmeister
  • eine Schriftführerin/ einem Schriftführer

Zum Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer dem Verein als Mitglied angehört.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, verbleibt bis zur Aufnahme der Geschäfte des neugewählten Vorstandes im Amt.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
    Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen.
    Der Vorstand kann für einzelne Geschäftsfelder besondere Vertreterinnen/Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.
  3. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussfassende Organ.
    Sie wird regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, einberufen.
  2. Für die Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung ist der Vorstand zuständig.
    Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Frist von mindestens vier Wochen, zu einer
    außerordentlichen Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Wochen, unter Bekanntgabe der
    Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe fordert.
  4. Aufgaben der Mitliederversammlung sind:
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Entgegennahme und Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte gewählter Organe
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Entrichtungszeitraum
  • der Beschluss über den Widerspruch von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss
  • die Beschlüsse über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • die Festlegung der Grundzüge der Vereinsarbeit.
  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine anderen Bestimmungen vorsieht.
  2. Veränderungen der Satzungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten.
    Diese sind von dem/der Versammlungsleiter_in und Protokollführer_in zu unterschreiben.

§8 Auflösung

  1. Der Verein kann durch den Beschluss einer zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden aufgelöst werden, sofern die Mitgliederversammlung schriftlich zu diesem Beschluss mindestens vier Wochen vorher einberufen wurde.
  2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke wird das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich an den paritätischen Wohlfahrtsverband-Landesverband Sachsen-Anhalts e.V. speziell für die Arbeit mit allein Erziehenden und ihrer Kinder fallen.
  3. Beschlüsse über die künftigen Verwendungen des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
    Finanzamtes ausgeführt werden.

Dessau, 17.08.02